Das Immobilienrecht steht als Oberbegriff für die Rechtsbereiche, bei denen entweder der Erwerb oder die Umgestaltung einer Immobilie oder deren Nutzung im Vordergrund stehen.
Bei dem Erwerb von Immobilien spielen zumeist Grundstückskauf- und Bauträgerverträge, sowie öffentlichrechtliche Belange (Umweltschutz) eine entscheidende Rolle. Bei der Nutzung von Immobilien stehen hingegen Kauf- und Mietverträge im Vordergrund.
- öffentliches Baurecht
- privates Baurecht
- Bauen
- Immobilie
- Architekt
- Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB
- Immobiliarsachenrecht, Grundschuld, Hypothek, Grundstückserwerb
- Vergaberecht
- Mietrecht, §§ 535 ff. BGB
- Pachtvertrag, § 581 BGB
- Wohnungseigentumsgesetz
- Werkvertrag, § 611 BGB
Der überwiegende rechtliche Anwendungsbereich hinsichtlich der Nutzung einer Immobilie ist das Mietrecht; dieses ist größtenteils in den §§ 535 ff. BGB geregelt. Ein Mietverhältnis ist das vertragliche Rechtsverhältnis zwischen einem Vermieter und einem Mieter, das auf Gebrauchgewährung gegen Entgelt (die Miete) gerichtet ist; ein Mietvertrag ist ein schuldrechtlicher, entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag.
Hierbei ist stets fraglich, ob ein solcher Mietvertrag überhaupt im betroffenen Sachverhalt vorliegt oder nicht gegebenenfalls ein anderer Vertragstyp einschlägig ist.
Der Mietvertrag ist demnach von anderen Vertragstypen abzugrenzen.
Ein Pachtvertrag nach § 581 BGB bezieht sich im Gegensatz zum Mietvertrag nicht auf eine Sache, sondern auf einen Gegenstand und gewährt die Ziehung der Früchte.
Die Leihe ist gem. § 588 BGB im Gegensatz zur Miete unentgeltlich.
Bei einem Werkvertrag gem. § 611 BGB wird statt der Gebrauchsüberlassung die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges geschuldet.
Der Verwahrungsvertrag unterscheidet sich dahingehend, dass bei diesem nur die Aufbewahrung, nicht aber die Gebrauchsüberlassung des Raumes geschuldet wird.
Beratung, außergerichtliche Interessenvertretung und Prozeßvertretung vor den Sozialgerichten
insbesondere in den Bereichen:
- Arbeitsförderung (Arbeitslosengeld)
- Krankenversicherung
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Rehabilitation
- Pflegeversicherung
Insbesondere bei Anträgen auf:
- Gewährung von Arbeitslosengeld
- Gewährung von Altersrente
- Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
- Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung
- Gewährung von Rente und Verletztengeld nach Arbeits- und Wegeunfällen
- Anerkennung als Schwerbehinderter
- Gleichstellung als Schwerbehinderter
sowie bei
- bei Zustimmungsverfahren vor den Integrationsämtern (Hauptfürsorgestellen)
- bei Vertretung im Antragsverfahren und im Widerspruchsverfahren vor den Sozialversicherungsträgern
Einer unserer Kanzleischwerpunkte bildet das Verkehrsrecht.
Wir übernehmen die Regulierung Ihres Verkehrsunfalles, korrespondieren mit den gegnerischen Haftpflichtversicherungenund sorgen für einen zeitnahen Ausgleich Ihrer erlittenen Sachschäden und Personenschäden.
Trifft Sie kein Verschulden, übernimmt die Versicherung des Unfallverursachers unsere Kosten.
Gerne vertreten wir Sie ebenfalls in Straf- und Bußgeldsachen.
Unsere Kernbereiche im Verkehrsrecht sind:
- Alkohol
- Bußgelder
- Drogen
- Fahrerlaubnisentzug
- Fahrverbot
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- MPU - Medizinisch - Psychologische Untersuchung
- Ordnungswidrigkeiten
- Personenschaden
- Punkte
- Rotlichtverstoß
- Sachschaden
- Schadensersatz
- Schleudertrauma
- Schmerzensgeld
- Trunkenheit
- Unfallflucht
- Verkehrsunfall
- Versicherung
- Zeugen
Das Zivilrecht ist im Gegensatz zum Öffentlichen Recht von der Gleichordnung der Parteien geprägt.
Sämtliche Regelungsbereiche des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Zivilrecht.
Wir beraten und vertreten Sie im allgemeinen Zivilrecht, z.B.:
- Vertragsrecht
- Schuldrecht (allgemeines und besonderes, Verzug, sämtliche Vertragsarten)
- Schadensrecht (Haftung aus Delikt, Gefährdungshaftung etc.)
- Kaufrecht, Werkvertragsrecht, Dienstleistungsrecht, Schenkungsrecht
- Mobiliar- und Immobiliarrecht
- Forderungseinzug und Zwangsvollstreckung
- Schuldrecht und Vertragsrecht
Sie haben einen Vertag abgeschlossen und der Gegner zahlt nicht?
Sie haben die Anfertigung einer Sache bestellt und bezahlt, die Sache wird aber nicht geliefert oder ist mangelhaft? Egal ob Kaufvertrag, Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Dienstvertrags, Miete oder Leasing - wir beraten Sie wie Sie zu Ihrer Sache oder Ihrem Geld kommen.
Der Schuldner hat mangelhaft oder verspätet geleistet?
Sie haben kein Interesse mehr an der Lieferung?
Wir beraten Sie, welche Ansprüche Ihnen zustehen und was zu veranlassen ist.
Schadensrecht
Sie haben einen finanziellen Schaden erlitten. Egal ob aus Delikt, Gefährdungs- oder Garantiehaftung.
Wir beraten und vertreten Sie hinsichtlich Schadensersatzansprüche inklusive Schmerzensgeld.
Ungerechtfertigte Bereicherung
Ein anderer ist auf Ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert.
Wir setzen Ihre Ansprüche nach § 812f. BGB durch.
Sachenrecht
Das Sachenrecht wird von den Begriffen Eigentum und Besitz beherrscht. Wir setzen Ihre Ansprüche als Eigentümer oder aus Besitz an einer Sache (z.B. als Mieter) durch.
Während im Mobiliarrecht Eigentumsübergang durch Einigung und Übergabe erfolgt, geschieht dies im Immobiliarrecht durch Auflassung und Grundbucheintragung.
Forderungseinzug und Zwangsvollstreckung
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- zahlt der Schuldner nicht, vollstrecken wir.